Tierisch in Not e. V. Gemeinsam sind wir stark
Tierisch in Not e. V.  Gemeinsam sind wir stark

Satzung

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ 2 Zweck § 3 Mitgliedschaft

§ 4 Beiträge

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 6 Vereinsorgane

§ 7 Vorstand

§ 8 Aufgabenbereich des Vorstandes

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

§ 10 Aufgabenbereich der Gebietsverantwortlichen

§ 11 Mitgliederversammlung

§ 12 Anträge an die Mitgliederversammlung

§ 13 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

§ 14 Haftung des Vereines seinen Mitgliedern gegenüber

§ 15 Kassenprüfung

§ 16 Tierheimverwaltung

§ 17 Auflösung des Vereines

§ 18 Satzungsänderung

§ 19 Redaktionelle Änderungen

§ 20 Inkrafttreten 

 

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen “Tierisch in Not“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der     Eintragung führt er

      den Namenszusatz “e.V.“. 1.2 Der Sitz des Vereins ist in Erpolzheim. Die Tätigkeit des Vereins ist regional und überregional, im

      Einvernehmen mit den jeweils örtlichen Tierschutzorganisationen.

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§ 2 – Zweck

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“

      der Abgabenordnung.

2.2 Zwecke des Vereines sind insbesondere:

 Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens in der Bevölkerung,

 Aufklärung und Belehrung über Tierschutzprobleme,

 Förderung des Verständnisses in der Öffentlichkeit für das Wesen und Wohlergehen der Tiere,

Verhütung von Tierquälerei, Tiermisshandlung oder Tiermissbrauch,

Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen.

2.3 Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

 Herausgabe und Verbreitung von Publikationen und

 Aufklärung der Tierhalter und Bevölkerung durch die Presse

2.4 Die Tätigkeit des Vereines erstreckt sich auf:

Aufnahme und Vermittlung von Haus und Nutztieren.

Aufnahme und Pflege von Wildtieren bis zur Auswilderung unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben

2.5 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die

      satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

2.6 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des

      Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.7 Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher

     Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden.

     Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden

 

§ 3 – Mitgliedschaft

3.1 Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person werden.

3.2 Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden. 

3.3 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit.

      Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht

      mitgeteilt werden.

3.4 Die Mitglieder sind verpflichtet, mir ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereines (§ 2) zu dienen und diesen zu fördern.

      Unter anderem sind Sie zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

3.5 Die Mitgliedschaft endet:

Durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von vier Wochen schriftlich erklärt

      werden kann,

durch Ausschluss oder

durch den Tod.

3.6 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,

wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist,

wenn es den Vereinszweck, den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt.

      Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Der Beschluss ist unanfechtbar.

3.7 Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein

      im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben. 

 

§ 4 – Beiträge

4.1 Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.

4.2 Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages. 4.3 Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder

      Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest.

4.4 Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 01. Februar eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig.

4.5 Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise

      oder ganz erlassen werden. Hierfür ist der Vorstand zuständig. Ausschlaggebend ist hierfür die einfache Mehrheit. 

 

 

§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1 Jedes anwesende ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-,

      Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

5.2 Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Die Mitglieder sind ferner berechtigt an allen sonstigen Veranstaltungen

     des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines nach Absprache mit dem Vorstand zu benutzen

 

§ 6 – Vereinsorgane Organe des Vereins sind:

 der Vorstand,

 die Gebietsverantwortlichen

 die Mitgliederversammlung 

 

§ 7 – Vorstand

7.1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und besteht aus:

 dem 1. Vorsitzenden,

 dem 2. Vorsitzenden,

 dem Schriftführer,

 dem Schatzmeister,

 dem Pressewart,

 dem 1. Beisitzer (ab 30 Mitgliedern),

 dem 2. Beisitzer (ab 50 Mitgliedern),

 dem 3. Beisitzer (ab 70 Mitgliedern).

7.2 Geschäftsführender Vorstand ist 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Schriftführer und Schatzmeister. Der Pressewart und die

      Beisitzer sind nicht zur Geschäftsführung berechtigt.

7.3 Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer

      von 2 Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.

7.4 Scheidet ein Vorstandsmitglied ( ausgenommen 1. und 2. Vorstand ) vorzeitig aus, so kann ein Mitglied kommissarisch durch den

     1. oder 2. Vorstand ernannt werden. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als sechs Monaten

     vorzunehmen ist und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitgliedes beschlussfähig bleibt. Scheidet der 1. oder 2. Vorstand

     aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl, kommissarisch bis zur nächsten

     Neuwahl, einzuberufen. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als sechs Monaten vorzunehmen

     ist und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitgliedes beschlussfähig bleibt. 7.5 Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der

     Neuwahl. Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet ebenfalls mit der Neuwahl. 

 

§ 8 – Aufgabenbereich des Vorstandes

8.1 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

 Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses,

 Vorbereitung der Mitgliederversammlung,

 Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen,

 Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes,

 die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern,

 die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereines. 8.2 Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Sie sind – jeder für sich – alleine vertretungsberechtigt. 

 

§ 9 – Beschlussfassung des Vorstandes

9.1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend

      sind.

9.2 Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden kann

      schriftlich, telefonisch oder per e-mail erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.

9.3 Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Mitgliedes, für den eine

      Zweidrittelmehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung

      leitenden Vorstandsmitgliedes ( Tagungsleiter ) den Ausschlag.

9.4 Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.

9.5 Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere:

den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter,

sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen vom Vorsitzenden beziehungsweise einem seiner Stellvertreter und vom Schatzmeister zu unterzeichnen. Über die Reihenfolge der Vertretung im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden durch seine Stellvertreter fasst der Vorstand Beschluss.

 

§ 10 – Aufgabenbereich der Gebietsverantwortlichen

10.1 Gebietsverantwortliche sind Personen, die als Ansprechpartner für Mitglieder eines bestimmten Gebiets, in der Regel ist dies

        der jeweilige Wohnort und dessen nähere Umgebung, fungieren und somit den Vorstand entlasten.

10.2 Es ist die Aufgabe des gesamten Vorstands, geeignete ordentliche Mitglieder als Gebietsverantwortliche bis auf Widerruf

        einzusetzen.

10.3 Der Vorstand legt Zuständigkeitsbereich, Aufgaben und Handlungsspielraum der Gebietsverantwortlichen fest, und führt sie in

        ihre Arbeit ein. 

 

§ 11 – Mitgliederversammlung

11.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im 1. Halbjahr einberufen

        werden. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen.

        Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann schriftlich oder per e-mail mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer

        Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen.

11.2 Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses; Entlastung des Vorstandes  Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes,

Wahl von zwei Rechnungsprüfern

Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr

Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines

Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

11.3 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung

        erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen beziehungsweise Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

11.4 Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4, zur Auflösung des Vereines eine solche von 4/5 der erschienenen

        gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder

        erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

11.5 Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Bei Wahlen gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der

        abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Versammlungsleiter feststellt, gelten als nicht abgegeben.

        Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die

        die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält, bei gleicher Stimmenzahl

        entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.

11.6 Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich durchzuführen, Abstimmungen können schriftlich

        durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangt.

11.7 Über die Verhandlung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung

        leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung

        zu bestimmenden Versammlungsleiter durchzuführen. Die Versammlung wir durch den 1. Vorsitzenden vertreten durch den 2.

        Vorsitzenden werden.

 

§ 12 – Anträge an die Mitgliederversammlung

12.1 Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind dem Vorstand mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen

        Mitgliederversammlung schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als

        Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können.

12.2 Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt

        werden. Er muss es, wenn er die Unterstützung von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder hat. 

 

§ 13 – Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

13.1 Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Tagungsleiter und

        dem Schriftführer zu unterschreiben. 

 

§ 14 – Haftung des Vereins gegenüber Mitgliedern

14.1 Die Haftung des Vereins oder seiner Organe für Schäden, gleich welcher Art, die einem Mitglied aus der Teilnahme an

        Veranstaltungen und Aktionen, oder durch die Benutzung von Vereinseinrichtungen entstehen, sind ausgeschlossen, sofern

        diese nicht zwingend vom Gesetz vorgeschrieben wird.

 

§ 15 – Kassenprüfung

15.1 Die Kassenprüfung und die Vermögensverhältnisse des Vereines sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei, von

        der Mitgliederversammlung zu wählenden, Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so zeitig stattzufinden, dass in der

        ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereines erstattet werden kann.

15.2 Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können. 

 

§ 16 – Tierheimverwaltung

16.1 Hat der Verein ein Tierheim errichtet, so obliegt die Verwaltung des Tierheims dem Vorstand. Dieser kann hierfür einen

        Verwaltungsausschuss einsetzen, dem drei Mitglieder angehören sollen. Der Verwaltungsausschuss ist dem Vorstand für die

        ordnungsgemäße Verwaltung des Tierheimes verantwortlich. Seine Amtszeit endet mit der Amtszeit des ihn berufenden

        Vorstands. 

 

§ 17 – Auflösung des Vereines

17.1 Die Auflösung des Vereines kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit

        beschlossen werden.

17.2 Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt.

        Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich

        nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 47 ff. BGB).

17.3 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit

        es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem gemeinnützigen Verein „Stumme Schreie e.V. Oberhaide 45 D-67310

        Hettenleidelheim., Amtsgericht Ludwigshafen VR60419 zu. Diese Organisation soll das Vereinsvermögen unmittelbar und

        ausschließlich für die Förderung des Tierschutzes im Sinne des § 2.2 dieser Satzung verwenden.

 

§ 19 - Satzungsänderung

19.1 Eine Satzungsänderung kann in einer ordentlichen oder auch außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 11

        festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen,

        wenn die Änderungen einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung

        geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden sind.

 

§ 20 – Redaktionelle Änderungen

           Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen. 

 

§ 21 – Inkrafttreten

           Diese Satzung tritt im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung in Kraft.

 

 

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 26.10.2009 von den Gründungsmitgliedern beschlossen. 

 

 

 

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Mobil: 0178 - 3360218
info [a] tierisch-in-not.de


Erreichbar Mo - Fr ab 16 Uhr
                Sa - So ab 9 Uhr
Weitere Kontakte unter 
Vorstand

 

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